Kaufnebenkosten beim Immobilienkauf auf Mallorca

Haben Sie Ihre Traumimmobilie auf Mallorca gefunden, geht es an die Finanzplanung.

Kann ich die Immobilie aus eigenen Mitteln erwerben? Brauche ich eine Teilfinanzierung? Welche Kosten fallen neben dem vereinbarten Kaufpreis an? Und damit sind wir bei unserem heutigen Thema: den Kaufnebenkosten beim Immobilienkauf. Da gilt es, die Mehrwehrsteuer, die Grunderwerbsteuer und die Stempelsteuer zu beachten und zu berechnen.

Die steuerliche Seite des Immobilienkaufs haben wir in einem gesonderten Beitrag „Mallorca Immobilien – Steuern für Nichtresidenten“ in unserem Ratgeber-Teil dargestellt.

Neben den Erwerbssteuern fallen weitere Kaufnebenkosten an, nämlich für den Notar, das Grundbuch, die Gestoria und möglicherweise für den Makler und einen Rechtsanwalt.

1. Notarkosten

Die Kosten des spanischen Notars richten sich nach einer verbindlichen Gebührentabelle und betragen zwischen 0,1 % und 0,3 % des Kaufpreises. Zusätzliche Ausfertigungen und Kopien sowie etwa erfolgte Übersetzungsleistungen fallen zusätzliche Gebühren an.

2. Registerkosten

Auch das Eigentumsregister (Grundbuch) hat eine verbindliche Gebührenordnung und -tabelle. Für das Eigentumsregister sollte man mit Gebühren zwischen 0,1 % bis 0,2 % des beurkundeten Kaufpreises kalkulieren.

3. Gestoriakosten

Anders als in Deutschland besorgt der Notar nicht die Eintragung und Überwachung des Kaufvorganges nach der Beurkundung. Dies wird in Spanien (wenn kein Rechtsanwalt beauftragt ist) von einer Verwaltungsfirma, einer sog. Gestoria, erledigt. Die Gestoria erledigt z.B. die Zahlungen der Grunderwerbsteuer und den Rechtsverkehr mit dem Eigentumsregister (Löschungen und Eintragungen). Hierfür fallen Bearbeitungsgebühren zwischen 200 € und 1.000 € (je nach Komplexität des Falles) an.

4. Anwaltshonorar

Da die spanischen Notare eine geringere Prüfungs- und Hinweispflicht haben als ihre deutschen Kollegen, ist es oft sinnvoll, einen spanischen Rechtsanwalt einzuschalten. Die auf Immobilienverkäufe spezialisierten Rechtsanwälte vereinbaren für ihre Tätigkeit meist ein Honorar zwischen 0,5 % und 1 % des Kaufpreises, je nach Komplexität des Falles. Bei schwierigen Gestaltungsfragen, wie z.B. der Klärung erb- und familienrechtlicher Vorfragen, grenzüberschreitender Steuerfragen und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen wird das Anwaltshonorar auch deutlich über diesem Durchschnittssatz liegen.

5. Maklerkosten

In Spanien wird der Makler regelmäßig vom Verkäufer gezahlt, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Auf Mallorca liegt der Satz der Maklerprovision zwischen 5 % und 6 % zzgl. MWSt (IVA) des vereinbarten Kaufpreises.